Arbeitnehmersparzulage – staatliche Förderung für den Bausparvertrag
Mit der Arbeitnehmersparzulage profitieren Sie von einem staatlichen Zuschuss auf vermögenswirksame Leistungen (VL).
Investieren Sie die vermögenswirksamen Leistungen (VL) Ihres Arbeitgebers in einen Bausparvertrag, können Sie sich über zusätzliche Unterstützung vom Staat freuen. Mit der Arbeitnehmersparzulage sollen vor allem Haushalte mit geringem Einkommen gefördert werden. Möchten Sie den staatlichen Zuschuss in Anspruch nehmen, dürfen Sie daher eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Was ist die Arbeitnehmersparzulage?
Die Arbeitnehmersparzulage ist ein Zuschuss, den der Staat auf vermögenswirksame Leistungen (VL) zahlt. Bei vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um Geldleistungen in Höhe von bis zu 40 Euro im Monat, die Ihr Arbeitgeber für Sie anlegt.
Die Sparzulage soll vor allem Sparer mit geringem Einkommen unterstützen, sich ein finanzielles Polster aufzubauen. Den Zuschuss erhalten Sie, wenn Sie VL in ein zertifiziertes Finanzprodukt investieren. Zu den zertifizierten Finanzprodukten gehören beispielsweise Bausparverträge, Aktienfonds und Mitkapitalsdarlehensbeteiligungen. Sie können vermögenswirksame Leistungen auch verwenden, um ein Immobiliendarlehen für selbst genutztes Wohneigentum zu tilgen. Der Bausparvertrag ist hierbei die kostenschonendste Variante, da dieser nur einmalig mit Gebühren verbunden ist.
Unter welchen Bedingungen erhalten Sie die Arbeitnehmersparzulage?
Die rechtlichen Grundlagen für die Arbeitnehmersparzulage sind im Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) sowie in der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes geregelt. Dort sind auch die Bedingungen festgeschrieben, die Sie für den Erhalt der Sparzulage erfüllen müssen.
Für Bausparer gewährt der Staat eine Zulage von 9 Prozent. Den staatlichen Zuschuss erhalten Sie allerdings nur, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb einer gewissen Grenze liegt. Beim Bausparen beträgt der aktuelle Grenzwert für Alleinstehende 17.900 Euro im Jahr. Verheiratete dürfen maximal 35.800 Euro im Jahr verdienen. Auch für die jährlich geförderten Sparleistungen gelten Grenzwerte: Für Alleinstehende liegt der Höchstbetrag bei 470 Euro im Jahr, ebenso für Ehepaare, bei denen nur einer der Partner angestellt berufstätig ist. Die maximale Sparzulage beträgt somit 43 Euro im Jahr.
Sind beide Ehepaare als Arbeitnehmer beschäftigt, können auch beide die Arbeitnehmersparzulage erhalten. Maximal förderfähig sind dann 940 Euro im Jahr. Schöpfen Ehepaare diese Sparsumme aus, gibt es 86 Euro Zuschuss vom Staat.
Legen Sie die vermögenswirksamen Leistungen in Fonds-Sparpläne oder Wertpapiere an, gewährt der Staat eine Zulage von bis zu 20 Prozent. Dabei sind andere Einkommensgrenzen zu beachten:
– maximal zu versteuerndes Einkommen pro Jahr: 20.000 Euro (ledig) / 40.000 Euro (verheiratet)
– maximal geförderte Einzahlung pro Jahr: 400 Euro (ledig) / 800 Euro (verheiratet)
– maximale staatliche Sparzulage pro Jahr: 80 Euro (ledig) / 160 Euro (verheiratet)
Bei der Einkommensgrenze handelt es sich um das zu versteuernde Einkommen. Das Bruttoeinkommen kann deutlich höher ausfallen.
Bei Sparern mit Kindern reduziert sich das zu versteuernde Einkommen durch die Kinderfreibeträge. Alleinstehende dürfen 3.624 Euro pro Kind und Jahr abziehen, Verheiratete 7.248 Euro pro Kind und Jahr. Familien mit mehreren Kindern können also auch mit einem relativ hohem Nettoeinkommen noch von der Förderung profitieren.
Ausbezahlt wird der staatliche Zuschuss nach Ablauf einer Sperrfrist. Diese dauert in der Regel sieben Jahre. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie die vermögenswirksamen Leistungen ansparen und dürfen sie nicht für Ausgaben verwenden. Anschließend erhalten Sie die Zulage als steuerfreie Prämie vom zuständigen Finanzamt.
Bruttoeinkommen / Familienstand | Angestellte und Lohnempfänger | Beamte |
---|---|---|
Alleinstehende ohne Kinder | 20.836 EUR | 20.335 EUR |
Alleinstehende, 1 Kind im Haushaltlebend | 25.068 EUR | 24.567 EUR |
Eheleute, 1 Arbeitnehmer ohne Kinder | 40.793 EUR | 39.791 EUR |
Eheleute, 1 Arbeitnehmer, 1 Kind | 46.601 EUR | 45.600 EUR |
Eheleute, 1 Arbeitnehmer, 2 Kinder | 52.430 EUR | 51.407 EUR |
Eheleute, 1 Arbeitnehmer 3 Kinder | 58.353 EUR | 57.215 EUR |
Eheleute, 2 Arbeitnehmer ohne Kind | 41.713 EUR | 40.711 EUR |
Eheleute, 2 Arbeitnehmer, 1 Kind | 47.521 EUR | 46.519 EUR |
Eheleute, 2 Arbeitnehmer, 2 Kinder | 53.368 EUR | 52.327 EUR |
Eheleute, 2 Arbeitnehmer, 3 Kinder | 59.292 EUR | 58.135 EUR |
Die in der Tabelle angegebenen Beträge können sich im Einzelfall noch erhöhen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn höhere Werbungskosten und Sonderausgaben als Pauschalbeträge oder andere Abzüge (z.B. Versorgungsfreibetrag, Altersdreibetrag, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen sind.
Wer kann die Arbeitnehmersparzulage beantragen?
Um die staatliche Zulage zu beantragen, müssen Sie zunächst als einkommenssteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein und von Ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten. Auf diese freiwillig gezahlte Sozialleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Summe von maximal 40 Euro im Monat zahlt der Arbeitgeber direkt in ein dafür vorgesehenes Finanzprodukt. Erhalten Sie VL und Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt unter dem gesetzlich festgelegten Grenzwert, können Sie die Förderung beantragen.
Zahlt Ihr Arbeitgeber keine VL oder weniger als 40 Euro, können Sie auch eigenes Geld investieren. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, die entsprechende Summe direkt von Ihrem Gehalt abzuziehen und in den Sparvertrag einzuzahlen.
Wie beantragen Sie die Arbeitnehmersparzulage?
Die Sparzulage beantragen Sie jährlich über Ihre Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt. Dafür markieren Sie im Mantelbogen den Punkt „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage“. Außerdem müssen Sie der Steuererklärung die „Anlage VL“ beifügen. Bis zum Jahr 2016 haben Sparer noch eine Papierbescheinigung über die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen erhalten. Seit 2017 melden die Anlageinstitute die angelegten Summen direkt ans Finanzamt. Sparer müssen sich also nicht mehr darum kümmern.
Müssen Sie keine Einkommenssteuererklärung abgeben, sollten Sie zur Beantragung der Arbeitnehmersparzulage zumindest den Hauptvordruck ausfüllen. Die Sparzulage lässt sich rückwirkend für vier Jahre beantragen. Wichtig ist, dass Sie in diesen vier Jahren die Bedingungen für den Erhalt der Sparzulage erfüllt haben.
Welche Rendite bietet die Arbeitnehmersparzulage?
Auf einen Bausparvertrag erhalten Sie aktuell keine Sparzinsen. Nehmen Sie die Arbeitnehmersparzulage in Anspruch, können Sie dennoch von hohen Renditen profitieren. Die maximale Förderung erhalten Sie, wenn Sie die Sparzulage gleichzeitig für das Bausparen und das Fondssparen einsetzen. Singles können auf diese Weise bis zu 123 Euro im Jahr an Förderung erhalten, Ehepaare sogar bis zu 246 Euro, sofern beide über eigene Verträge verfügen.
Die Arbeitnehmersparzulage im Beispiel
Ein förderberechtigtes Ehepaar zahlt sieben Jahre lang die maximal förderfähige Summe von 940 Euro jährlich in einen Bausparvertrag ein. Am Ende haben sie 6.580 Euro angespart. Vom Staat erhalten sie für jedes Jahr 86 Euro Arbeitnehmersparzulage hinzu, insgesamt also 602 Euro. Die Gesamtsumme beträgt damit 7.182 Euro.
Hat das Ehepaar einen Bausparvertrag eine Mindestsparsumme von 40 Prozent der Bausparsumme vereinbart, haben sie nun insgesamt einen Vertrag mit 17.955 Euro bespart. 7.182 Euro dieser Summe sind Guthaben, 10.773 Euro erhält das Ehepaar als Bauspardarlehen.
Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie Sie als Bausparer von der Arbeitnehmersparzulage profitieren? Stellen Sie Ihre Fragen einfach über unser Kontaktformular. Wir beraten Sie gerne.